Grundlage für die anwaltlichen Entlohnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Höhe der Gebühr steht in Abhängigkeit der vom Anwalt ausgeübten Tätigkeit. Maßgeblich ist hierbei § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zum RVG.
Nimmt der Anwalt in unterschiedlichen Handlungsstadien Tätigkeiten vor (Achtung! Es kommt nicht auf die Anzahl oder den Umfang der Handlungen bzw. Tätigkeiten an, sondern auf das jeweilige Handlungsstadium, Bsp: außergerichtliche, gerichtliche Tätigkeit), ergeben sich mehrere Gebühren, die gegebenenfalls jedoch aufeinander angerechnet werden müssen.
Im Allgemeinen wird die Höhe der Vergütung nach dem Wert berechnet, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist. So also bei Zivilstreitigkeiten, in denen zum Beispiel eine Person mit einer anderen Person (also auch einer Versicherung oder einem Unternehmen) streitet. Gleiches gilt für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Verwaltungsstreitigkeiten etc. Ein Beispielkatalog zur Ermittlung der Gegenstandswerte ist in §§ 22 ff. RVG zusammengefasst.
Die Höhe der Gebühr ist § 13 RVG zu entnehmen. Entsprechend der Art der Tätigkeit ist diese Gebühr mit einem Faktor zu belegen, der sich aus § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zum RVG ergibt.
In Straf- und Bußgeldangelegenheiten erhält der Anwalt Gebühren, die sich nach Rahmensätzen bestimmen (§ 14 RVG). Der Anwalt ermittelt seine Gebühren also innerhalb des im Vergütungsverzeichnis aufgeführten Gebührenrahmens. Die Ermittlung erfolgt vor allem unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Mandanten.
Dies waren die gebührenrechtlichen Anknüpfungspunkte. Daneben kann der Anwalt aber auch eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Dies aber nur dann, wenn der Mandant mit seinem Anwalt eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat (§ 4 RVG).
Die Beantwortung von Fragen zur Höhe der entstehenden Vergütung gehört für mich zu einem guten Beratungsgespräch und werden von mir bereits im ersten Gespräch erörtert. Wichtig ist für mich, dass meine Mandanten bereits von Anfang an wissen, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben.